Der Komplettanbieter im Verkehrswegebau
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Grundsatzerklärung

Grundsatzerklärung der Bickhardt Bau Unternehmensgruppe

Vorwort

Die Bickhardt Bau Unternehmensgruppe ist ein im Infrastrukturbau tätiges Bauunternehmen mit Hauptsitz in Kirchheim. Sie versteht sich als Komplettanbieter und zählt zu den führenden mittelständischen Bauunternehmen in diesem Tätigkeitsfeld.

Die Unternehmensgruppe unterliegt aufgrund ihrer über 2.500 qualifizierten und motivierten Beschäftigten, ab dem 01.01.2024 den Regelungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG). Es entsprach und entspricht auch heute dem Selbstverständnis von Bickhardt Bau, die grundlegenden Menschenrechte, Sozial- und Umweltstandards im Sinne des § 2 LkSG im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zu wahren.

Wir richten unser unternehmerisches Handeln daher an den international anerkannten Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen aus und betreiben unsere Geschäfte auf der Grundlage des Bickhardt Bau Verhaltenscodexes. Diesen Werten fühlen wir uns verpflichtet.

Die vorliegende Grundsatzerklärung beschreibt verbindlich den Umgang mit lieferkettenbezogenen Risiken. Sie stellt die Grundlage für das Handeln der Bickhardt Bau Unternehmensgruppe dar und ist für sämtliche Mitarbeitenden der Bickhardt Bau Unternehmensgruppe sowie für alle Zulieferer von Bickhardt Bau verbindlich.

 

Ansatz der Bickhardt Bau Unternehmensgruppe zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten

 

Wahrung der Menschenrechte

Bickhardt Bau verpflichtet sich zur Einhaltung der folgenden international anerkannten Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen. Von ihren Mitarbeitenden und Lieferanten erwartet die Unternehmensgruppe, dass sämtliche einschlägigen Gesetze und internationalen Übereinkommen zur Wahrung der Menschen- und Arbeitsrechte eingehalten werden. Im Einzelnen sind folgende relevante Vorgaben der vereinten Nationen zu beachten:

Verbot von Kinderarbeit: Die Beschäftigung von Kindern unter dem Alter, mit dem nach dem Recht des Beschäftigungsortes die Schulpflicht endet, ist verboten. Das Beschäftigungsalter darf 15 Jahre nicht unterschreiten. Die schlimmsten Formen der Kinderarbeit sind für Kinder (unter 18 Jahren) verboten. Kinder dürfen keine Arbeit ausführen, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist.

Verbot von Zwangsarbeit: Die Beschäftigung von Personen in Zwangsarbeit ist ebenfalls verboten. Dieses Verbot schließt jede Arbeitsleistung oder Dienstleistung ein, die von einer Person unter Androhung von Strafe verlangt wird und für die sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat (etwa Schuldknechtschaft oder Menschenhandel).

Verbot von Diskriminierung: Bickhardt Bau toleriert keine Diskriminierung auf Grund von nationaler und ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung politischer Meinung. Für gleichwertige Arbeit müssen gleiche Löhne bezahlt werden.

Koalitionsfreiheit: Die Geschäftspartner von Bickhardt Bau müssen das Recht aller Mitarbeitenden, Arbeitnehmervertretungen zu gründen bzw. diesen beizutreten sowie kollektivvertragliche Verhandlungen zu führen, anerkennen.

Verbot des Einsatzes von Sicherheitskräften: Private oder öffentliche Sicherheitskräfte dürfen zum Schutz von unternehmerischen Projekten nur dann eingesetzt werden, wenn gewährleistet werden kann, dass diese sich an das Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung halten, Leib und Leben nicht verletzen und durch ihren Einsatz die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.

Rechte von Minderheiten und indigenen Völkern: Die Rechte von Minderheiten und indigenen Völkern auf menschenwürdige Lebensbedingungen, Bildung, Beschäftigung und soziale Aktivitäten, sowie das Recht auf freie, vorherige und informierte Zustimmung zu Entwicklungen, die sie und das Land, auf dem sie leben, betreffen, müssen gewahrt werden.

Verbot der Lieferung von Produkten, die Konfliktmineralien enthalten: Es ist verboten, Produkte zu liefern, die Konfliktmineralien enthalten und direkt oder indirekt bewaffnete Gruppierungen finanzieren oder begünstigen und Menschenrechtsverletzungen hervorrufen. Nachunternehmer und Lieferanten von Bickhardt Bau haben sicherzustellen, dass sie verifizierte konfliktfreie Hüttenwerke und Raffinerien für die Beschaffung von Zinn, Wolfram, Tantal und Gold, die in den von ihnen hergestellten Produkten enthalten sind, nutzen.

Keine Gewalt am Arbeitsplatz: Bickhardt Bau setzt sich für die Wahrung der Menschenrechte und den Schutz vor jeglicher Form von Gewalt ein. Lieferanten müssen ihren Beschäftigten Arbeitsplätze bereitstellen, die frei von inhumanen Praktiken (körperliche Misshandlung oder Disziplinierung, sexuelle oder andere Belästigungen, Beschimpfungen etc.) oder der Androhung derartiger Praktiken sind.

Arbeitszeit und Lohn: Die Arbeitszeiten und -löhne müssen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und branchenüblichen Standards stehen. Der Lohn darf einen gesetzlich angeordneten Mindestlohn nicht unterschreiten. Den Arbeitnehmern darf der verdiente Lohn nicht vorenthalten werden.

 

Umweltschutz und nachhaltiges Wirtschaften

Neben den aufgeführten Menschenrechtsabkommen legt die Unternehmensgruppe großen Wert auf einen verantwortungsvollen Umgang mit den natürlichen Ressourcen der Erde und den Schutz der Umwelt. Von ihren Mitarbeitenden und Lieferanten erwartet sie, dass sämtliche einschlägigen Umweltvorschriften und internationale Übereinkommen über Umweltstandards eingehalten werden. Abfallmengen und schädliche Umwelteinflüsse, etwa Emissionen in Luft, Wasser und Boden sind nach Möglichkeit zu vermeiden bzw. auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Zudem sind die folgenden Verbote der Vereinten Nationen zu beachten.

Verbotene Umwelteinwirkungen: Es ist untersagt, Bodenveränderungen, Gewässerverunreinigungen, Luftverunreinigungen, schädliche Lärmemission oder übermäßigen Wasserverbrauch herbeizuführen, mit der Folge, dass andere Personen in ihrem Zugang zu einwandfreiem Trinkwasser und Sanitäranlagen, in der Produktion von Nahrungsmitteln oder in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden. Personen dürfen aufgrund solcher Emissionen nicht in der Gesundheit geschädigt werden.

Verbot widerrechtlicher Zwangsräumungen: Ebenso darf anderen Personen durch widerrechtliche Zwangsräumung oder widerrechtlichen Entzug von Land, Wäldern und Gewässern nicht die Lebensgrundlage genommen werden.

Minamata-Übereinkommen: Die Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten ist nach Maßgabe des Minamata-Übereinkommens verboten. Ebenso untersagt ist die Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen bei Herstellungsprozessen im Sinne des Minamata-Übereinkommens ab dem für die jeweiligen Produkte und Prozesse im Übereinkommen festgelegten Ausstiegsdatum. Auch bei der Behandlung von Quecksilberabfällen sind die Bestimmungen des Minamata-Übereinkommens zu beachten.

Verantwortungsbewusstes Chemikalien- und Abfallmanagement: Die Lagerung und Entsorgung von Chemikalien, Produktionsabfällen, Hausmüll und Schadstoffen müssen fachgerecht und mindestens gemäß den national geltenden Gesetzen erfolgen. Verboten ist u.a. die nicht umweltgerechte Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen gemäß dem POPs-Übereinkommen und die Ausfuhr von gefährlichen Abfällen nach dem Basler Übereinkommen in ein Land, welches die Einfuhr solcher Abfälle verboten oder nicht die schriftliche Einwilligung zu der Einfuhr erteilt hat oder welches solche Abfälle nicht umweltgerecht behandelt. Der Einsatz von nach nationalen und internationalen Rechtsnormen verbotenen und gesundheitsgefährdenden Substanzen und Chemikalien ist untersagt. Darüber hinaus empfiehlt Bickhardt Bau die Etablierung eines Umweltmanagementsystems, um u. a. Ressourcenverbräuche zu dokumentieren, betriebsinterne Umweltziele auszuarbeiten und die Fortschritte am Standort zu monitoren.

 

Risikomanagement

Im Rahmen der verschiedenen Geschäftstätigkeiten eines im Verkehrswegebau tätigen Bauunternehmens sind Menschen in der Bickhardt Bau Unternehmensgruppe und entlang ihrer Lieferketten unterschiedlichen menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken ausgesetzt.

Um diesen Risiken angemessen zu begegnen, hat die Bickhardt Bau Unternehmensgruppe ein angemessenes und wirksames Risikomanagement eingerichtet.

Im ersten Schritt wurden dabei die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich und innerhalb der Lieferketten der Unternehmensgruppe im Rahmen einer initialen Risikoanalyse erhoben, gewichtet und bewertet. Die konkrete Gewichtung etwaig festgestellter Risiken erfolgte nach Maßgabe der in § 3 Abs. 2 LkSG genannten Angemessenheitskriterien (Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, Eintrittswahrscheinlichkeit, Schwere der Verletzung nach Grad, Anzahl der Betroffenen und Unumkehrbarkeit, Einflussmöglichkeiten und eigener Verursachungsbeitrag). Auf Basis der durchgeführten Risikoanalyse wurden die bereits bestehenden Präventionsmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüft und bedarfsorientiert angepasst.

Im Zuge der Risikoanalyse wurde die Bickhardt Bau Unternehmensgruppe in die Bereiche Baugewerbe, Rohstoffproduktion und sonstige Dienstleistungen untergliedert. Abgeleitet aus den Ergebnissen der initialen Analyse konzentriert sich das Risikomanagement im eigenen Geschäftsbereich prioritär auf die Risikobereiche des Arbeits- und Umweltschutzes. Abweichende prioritäre Risiken wird die Bickhardt Bau Unternehmensgruppe im Rahmen der turnusmäßigen Aktualisierung der Grundsatzerklärung veröffentlichen.

Mit Blick auf unsere unmittelbaren Zulieferer haben wir auf der Grundlage unserer ersten Risikoanalyse ebenfalls die Beachtung der Arbeits- und Umweltschutzstandards sowie der Mindestlohnvorgaben als wesentliche, branchentypische Risiken identifiziert. Diese Risiken liegen daher in einem besonderen Fokus im Austausch mit unseren Geschäftspartnern, ohne dass etwaige andere Risikofaktoren ignoriert würden.

 

Präventionsmaßnahmen

Zur Minimierung von Risiken entlang der Lieferkette verankert die Bickhardt Bau Unternehmensgruppe Leitlinien und Prozesse. Die Mitarbeitenden der Unternehmensgruppe wurden zum Jahreswechsel 2023/2024 sensibilisiert und zu den Anforderungen des LkSG geschult, um die Beachtung der menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen sicherzustellen. Diese Erwartungen wurden nicht lediglich unternehmensintern kommuniziert, sondern auch extern über unseren Verhaltenscodex für Nachunternehmer und Lieferanten.

Im eigenen Geschäftsbereich wurden darüber hinaus die internen Arbeitsschutz- und Umweltschutzrichtlinien überprüft, bei Bedarf aktualisiert und innerhalb der gesamten Unternehmensgruppe in standardisierter Form ausgerollt. In unserer Lieferkette gehen wir etwaige menschenrechts- oder umweltbezogene Risiken durch ein systematisches Lieferkettenmanagement an. Dies umfasst neben einer entsprechenden Anpassung der Vertragsunterlagen an die Anforderungen des LkSG eine Integration der menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen in die Einkaufs- und Kalkulationsorganisationen der Unternehmensgruppe mit dem Ziel, eine nachhaltige Beschaffungsstrategie zu implementieren.

Durch die vorgenannten Präventionsmaßnahmen wird Bickhardt Bau in die Lage versetzt, zukünftig auftretende Risiken frühzeitig zu erkennen und angemessen zu bearbeiten.

 

Beschwerdemechanismus/Hinweisgebersystem

Um menschenrechts- oder umweltbezogene Risiken identifizieren, zeitnah Unterstützung zu ermöglichen und ggf. Abhilfe zu schaffen, haben wir einen Beschwerdemechanismus bzw. Hinweisgebersystem eingerichtet. Über das bewusst niedrigschwellig ausgestaltete System können Mitarbeitende und Dritte (etwa Mitarbeitende von Lieferanten) Hinweise auf mögliche menschenrechts- oder umweltbezogene Risiken oder Verletzungen (auf Wunsch auch anonym) melden. Nähere Informationen hierzu finden sie auf der Website der Bickhardt Bau SE.

 

Umgang mit Verstößen

Sollte im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit eine Verletzung menschenrechts- oder umweltbezogener Belange eintreten, bemüht sich die Bickhardt Bau Unternehmensgruppe -ggf. in Kooperation mit dem jeweiligen Zulieferer – um eine rasche und angemessene Abhilfe durch die verantwortlichen Stellen. Zu diesem Zweck werden intern Prozesse weiterentwickelt, die das Vorgehen bei der Aufdeckung von Missständen regeln und angemessene Abhilfe- und Wiedergutmachungsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und bei (un-) mittelbaren Zulieferern definieren.

Kommt es zu einer Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Rechtsposition in der Lieferkette wird die Unternehmensgruppe angemessene Folgemaßnahmen treffen. Diese können von einer Aufforderung zur unverzüglichen Beseitigung der Verletzung über rechtliche Schritte bis hin zur außerordentlichen Kündigung der Geschäftsbeziehung reichen.

 

Kontinuierlicher Verbesserungsprozess

Die Bickhardt Bau Unternehmensgruppe plant regelmäßige risikobasierte Kontrollen, um die Wirksamkeit und Angemessenheit der ergriffenen Maßnahmen zu überprüfen. Nötigenfalls wird das System (kontinuierlich) angepasst, um stets angemessen auf erkannte Risiken zu reagieren.

 

Verantwortlichkeiten

Für die Überwachung und Steuerung des Risikomanagementsystems und weitere lieferkettenbezogene Aufgaben hat die Bickhardt Bau Unternehmensgruppe einen zentralen Menschenrechtsbeauftragen eingesetzt. Dieser überprüft mindestens einmal jährlich und anlassbezogen die Wirksamkeit und Angemessenheit des Risikomanagements und koordiniert die externe Berichterstattung über die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten. Intern berichtet der Menschenrechtsbeauftragte mind. einmal jährlich an die Geschäftsleitung. Über besonders relevante Vorgänge berichtet er ad-hoc.

 

Dokumentation und Berichterstattung

Zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten wird die Arbeit des Risikomanagements und des Beschwerdeverfahrens bzw. Hinweisgebersystems fortlaufend dokumentiert. Es wird jährlich, erstmalig zum 30.04.2025, ein Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr erstellt, veröffentlicht und an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt. Zusätzlich wird der Bericht zum 30.04.2025 auf der Website der Bickhardt Bau SE veröffentlicht und dort für 7 Jahre kostenfrei einsehbar sein.

 

Kirchheim, den 01.01.2024

 

Vorstand Bickhardt Bau SE

Dipl.-Betriebswirt Frank Finster (Vorsitzender)

Dipl.-Ing. Michael Auer

Dipl.-Ing. Marco Auth

B.A. Ralf Staaf